Unsere Leistungen im Detail
Hauptuntersuchung (HU)
Die Hauptuntersuchung (HU) ist einer der größten Garanten der Verkehrssicherheit. In der Regel steht die verpflichtende Überprüfung alle zwei Jahre an. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Fahrzeugs durch einen Prüfingenieur untersucht. Auf eine erfolgreiche Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO erhält das Kraftfahrzeug eine neue Plakette.
Dass eine Prüfung des Fahrzeugs ansteht, erkennt der Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette des Kennzeichens, dem Fahrzeugschein oder auf dem Bericht der letzten Hauptuntersuchung. Für die unterschiedlichen im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeugtypen gibt es für die anstehenden Untersuchungen abweichende Fristen.
Wir sind Ihr zuverlässiger KÜS - Partner für die Hauptuntersuchung an Ihrem Fahrzeug und kontrollieren es gerne auf Verkehrssicherheit – mit Sympathie und Sachverstand! Bei der HU werden insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug geprüft.
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Teiluntersuchung Abgas
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU vom Prüfingenieur durchgeführt werden kann. Ein Bestehen dieser Teiluntersuchung ist Voraussetzung für einen positiven Abschluss der Hauptuntersuchung.
Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, muss der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) war es bis zum 31. Dezember 2009 möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung zeitlich getrennt durchzuführen. Seit dem 1. Januar 2010 schreibt der Verordnungsgeber eine zeiteinheitliche Untersuchung vor. Mit Jahresbeginn 2018 wurde erneut die verbindliche Abgasmessung am Endrohr eingeführt (Flyer).
Abgasuntersuchung als Umweltschutz
56,5 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten: KBA) sind seit 1. Januar 2018 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden stetig mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die aktuelle Teiluntersuchung Abgas überprüft neben den reinen Abgaswerten auch Motormanagement und Abgasreinigungssystem auf Funktionalität und Zulässigkeit.
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Tuning - Änderungsabnahmen
Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips.
Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.
Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die Prüfzeugnisse gewisse Auflagen und Bedingungen geknüpft:
- das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
- das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist auch möglich, diese erst beim nächsten Besuch der Zulassungsstelle – etwa zur Ummeldung oder zum Halterwechsel – in die Fahrzeugpapiere übertragen zu lassen. Bis dahin muss der Nachweis allerdings stets im Fahrzeug mitgeführt werden.
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Sicherheitsprüfung
Sicherheit ist alles
Die Sicherheitsprüfung (SP) dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im Besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.
Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.
Bei Fragen zur Sicherheitsprüfung an Ihrem Fahrzeug stehen wir Ihnen als KÜS-Prüfingenieure gerne zur Seite.
Prüfung
Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung bei ihrem Kraftfahrzeug durchgeführt. Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 4 sicherheitsrelevante Baugruppen:
- Lenkanlage
- Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
- Räder und Bereifung
- Bremsanlage
Fristen
Die Untersuchungsfristen – also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen – sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO.
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Gasprüfung nach §41a StVZO
Die GSP ist die Gassystemeinbauprüfung für Kraftfahrzeuge, die auf Gasantrieb umgerüstet wurden. Die Gassystemeinbauprüfung wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage: z. B. R115-000001. Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.
Die GSP umfasst die Überprüfung folgender Punkte:
- Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
- Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Verwendungsbereich (darf die Gasanlage in diesem Fahrzeug verbaut werden?)
- Zustand der Gasanlage
- Vorgeschriebenen Befestigung und Einbau der Einzelkomponenten
- Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:
- Fahrzeugpapiere
- Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115
- Benutzerhandbuch
- Einbauhandbuch
Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
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Oldtimereinstufungen
H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Entspricht das Fahrzeug den Bedingungen, wird es als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes bewertet und darf ein H-Kennzeichen erhalten.
Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale altersbedingte Spuren aufzeigen. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO aufweisen. Außerdem sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand feststellbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.
Spezifische Informationen zu ihrem historischen Fahrzeug erhalten Sie gerne von uns. Zu Gutachten, Bewertungen und weitere Dienstleistungen an Ihrem Oldtimer können Sie sich bei der KÜS Automotive informieren.
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Mängelkarte
bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.
Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, also etwa der KÜS, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Die Zulassungsstelle wird dann erneut eine Vorführung des Fahrzeugs anberaumen oder sogar den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Gleiches kann auch beantragt werden, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen wir Ihnen als kompetente KÜS-Prüfingenieure gerne zur Seite – mit Sympathie und Sachverstand.
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Gutachten
Nach einem Unfall ist ein Schadengutachten die beste Grundlage für die Schadenregulierung, denn Ihnen soll kein finanzieller Nachteil entstehen. Egal ob Verkehrsunfall, Wildschaden, Vandalismus oder Elementarschäden: Ihre freien KÜS Sachverständigen ermitteln korrekt, zuverlässig und unabhängig alle für die Beweissicherung und Schadenregulierung im Sinne der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung benötigten Daten und Fakten.
Freie Wahl des Sachverständigen
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellt der KÜS-Sachverständige schnell und kompetent ein Schadengutachten zur Sicherung der Beweise. Die Kosten für das Schadengutachten gehören nach der Rechtsprechung mit zum Schadensumfang und werden bis auf wenige Ausnahmen (die sogenannten Bagatellschäden) von der gegnerischen Versicherung übernommen. Außerdem ermittelt der KÜS-Sachverständige eine evtl. eingetretene Wertminderung, sodass Sie den gesamten Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug bei der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang geltend machen können.
Sie sind Unfallgeschädigter
Als Geschädigte/r haben Sie bei Haftpflichtschäden die freie Wahl des Sachverständigen! Rufen Sie uns direkt an: 0 68 72 / 90 16 600. Die Kosten des Gutachtens trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung. Unfallgeschädigte haben zudem das Recht zu Lasten des Unfallverursachers einen Anwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen.
Sie sind Unfallverursacher
Auch als Unfallverursacher ist ein Schadengutachten empfehlenswert. Kontaktieren Sie zunächst Ihre Versicherung. Diese ist für die Regulierung des Schadens weisungsbefugt. Bei Fragen zum KÜS-Automotive-Gutachten melden Sie sich bei uns.
Das KÜS-Automotive-Qualitätsgutachten
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellt der KÜS-Sachverständige schnell und kompetent ein Schadengutachten zur Sicherung der Beweise.
Dazu gehört die Ermittlung von:
- Schadenumfang
- Schadenhöhe
- Festlegung des Reparaturweges
- Wiederbeschaffungswert
- Restwerte
- Technische und merkantile Wertminderung
- Beweissicherung (Bilddokumentation)
- Nutzungsausfallentscheidung
Hierzu arbeitet die KÜS Automotive mit Kalkulationssoftware von DAT und Audatex. Die Restwertermittlung erfolgt regional und überregional.
Das Qualitätsmanagement der KÜS Automotive GmbH ist nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Damit wird dem KÜS-Automotive-Gutachten höchste Qualität, Neutralität und Prozesstauglichkeit bescheinigt.
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Sprechen Sie uns an
Natürlich stehen wir gerne Ihnen gerne jederzeit für alle Fragen und Probleme zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach unter +49 (0)151 23 70 19 99 oder senden uns eine Email unter info(at)ingenieurbuero-leiner.de. Zudem können Sie jederzeit gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.